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olvass és okosodj

 

http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/eeg_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten
der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern,
fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus
erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf
mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll dieser Anteil betragen:
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien
am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.

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